(1) Das Ausbringen einer dauerhaft am Grund des Gewässers befestigten Reedeboje zum Festmachen eines Fahrzeuges, einer Bojenkette und sonstiger Gegenstände wie Fischereigeräte oder das Errichten einer festen und schwimmenden Anlegestelle und einer ähnlichen Anlage bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden.
(2) Eine Bootssteganlage darf nur in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Hafengebieten errichtet werden. Nur in einem besonderen Ausnahmefall kann eine Anlage auch außerhalb eines dieser Hafengebiete, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden, zugelassen werden.
(3) Als Hafengebiete der Edertalsperre sind festgelegt:
1.
Hafengebiet Asel-Süd von See-km 14,810 bis See-km 15,380 rechtes Ufer,
2.
Hafengebiet Fürstental von See-km 21,120 bis See-km 21,510 linkes Ufer,
3.
Hafengebiet Bringhausen-Nord von See-km 21,765 bis See-km 22,110 rechtes Ufer,
4.
Hafengebiet Scheid-Nordwest von See-km 22,730 bis See-km 23,430 linkes Ufer,
5.
Hafengebiet Rehbach von See-km 25,455 bis See-km 26,080 rechtes Ufer,
6.
Hafengebiet Scheid-Südost von See-km 24,590 bis See-km 25,210 linkes Ufer,
7.
Hafengebiet Scheid-Nordost von See-km 25,430 bis See-km 26,030 linkes Ufer,
8.
Hafengebiet Waldeck-West von See-km 33,310 bis See-km 33,670 linkes Ufer,
9.
Hafengebiet Waldeck-Ost von See-km 34,010 bis See-km 34,355 linkes Ufer,
10.
Hafengebiet Hemfurth-Ost von See-km 37,590 bis See-km 37,965 linkes Ufer,
11.
Hafengebiet Hemfurth-West von See-km 31,000 bis See-km 31,450 rechtes Ufer.
(4) Als Hafengebiet für die Diemeltalsperre ist festgelegt: Hafengebiet Heringhausen von See-km 3,000 bis See-km 3,900 rechtes Ufer.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.9.2022 I 1518
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