(1) Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie bei einem Schaf oder einer Ziege Ausnahmen von Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe b Nr. i oder ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Hinblick auf die Tötung der Schafe und Ziegen eines Bestandes genehmigen, soweit 1.
der Anteil der Tiere des Bestandes,
a)
die Träger eines ARR-Allels sind, innerhalb der Rasse, der sie angehören, oder,
b)
im Falle von Schafen, die Träger eines ARR-Allels sind,
weniger als 25 vom Hundert beträgt oder
2.
die Ausnahme zur Vermeidung von Inzucht erforderlich ist und
sichergestellt ist, dass die Tiere spätestens fünf Jahre nach der amtlichen Feststellung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie als Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt werden. Eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, soweit Belange der Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht entgegenstehen.
(2) Der Tierhalter hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dafür Sorge zu tragen, dass jede Abgabe eines Tieres, für das eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, der zuständigen Behörde unter Angabe des Empfängers unverzüglich anzuzeigen ist.
(3) Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie bei einem Schaf das Verbringen von Schafen in den Bestand, in dem sich das erkrankte Tier zuletzt befunden hat, über die in Anhang VII Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehenen Fälle hinaus genehmigen, sofern
1.
sichergestellt ist, dass die Schafe kein VRQ-Allel aufweisen oder
2.
die Schafe nicht trächtig sind und ihr jeweiliger Genotyp unbekannt ist.
Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 2 dürfen längstens bis zum 1. Januar 2006 genehmigt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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