(1) Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung von boviner spongiformer Enzephalopathie bei einem Rind Ausnahmen von Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf die Tötung der Rinder einer Kohorte genehmigen, soweit
1.
nachgewiesen werden kann, dass die Rinder der Kohorte keinen Zugang zu denselben Futtermitteln hatten wie das befallene Tier oder
2.
es sich um Bullen handelt, die ausschließlich in einer Besamungsstation gehalten werden und sichergestellt ist, dass die Bullen nach ihrem Tod als Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beseitigt werden.
Eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, soweit Belange der Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht entgegenstehen.
(2) Der Tierhalter hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 dafür Sorge zu tragen, dass jede Abgabe eines Bullen, für den eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, der zuständigen Behörde unter Angabe des Empfängers anzuzeigen ist.
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