TrZollG
§ 4Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung
- 1.
- schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Nicht-Unionswaren selbst aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizonen beziehen;
- 2.
- schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn nichtberechtigte Personen im Auftrag der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Nicht-Unionswaren zur unmittelbaren und vollständigen Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizonen beziehen;
- 3.
- schriftlich mit dem Formblatt 302 oder durch die tatsächliche Einfuhr und die Ausfertigung des Formblatts 302, wenn die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere ihre Nicht-Unionswaren selbst über einen Militärflug- oder -seehafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus einem Drittland einführen;
- 4.
- schriftlich mit Abwicklungsschein durch den Inhaber der Bewilligung des besonderen Verfahrens, wenn ausländische Streitkräfte, deren Entsendestaat Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, oder Hauptquartiere Nicht-Unionswaren aus besonderen Verfahren beziehen; im Fall von ausländischen Streitkräften, deren Entsendestaat nicht Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, erfolgt die Anmeldung zur Lieferung aus dem Zolllager jedoch schriftlich mit dem Formblatt 302;
- 5.
- schriftlich mit der Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Nicht-Unionswaren, die in Absatz 3 genannt sind, aus einem Drittland einführen oder aus besonderen Verfahren beziehen;
- 6.
- schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, mündlich oder durch das Verlassen des Flugzeugs bei der Einreise über einen Militärflugplatz ohne Zollstelle oder durch das Passieren einer Zollstelle ohne Abgabe einer anderen Zollanmeldung oder durch die Benutzung eines grünen Ausgangs „anmeldefreie Waren“, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere andere als die in Absatz 3 genannten Nicht-Unionswaren aus einem Drittland einführen oder aus besonderen Verfahren beziehen;
- 7.
- schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung oder durch das Entgegennehmen der Militärpostsendung, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Nicht-Unionswaren zum Eigenbedarf im Militärpostverkehr aus einem Drittland einführen;
- 8.
- schriftlich mit Einheitspapier, wenn nichtberechtigte Personen nach § 3 Absatz 2 Waren in anderen als den in Nummer 2 genannten Fällen aus einem Drittland einführen.
- 1.
- für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie für Wasser- und Luftfahrzeuge,
- 2.
- für Schusswaffen und den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes sowie
- 3.
- für andere Waren mit einem Wert ab 1 000 Euro.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 341
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR109010009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 86d948b8a661185e4f15c79320d59faab084c6d72492f694c9ab9825ec210a24