ausländische Streitkräfte oder Mitglieder der ausländischen Streitkräfte frei von Einfuhrabgaben nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts, nach den Artikeln 65 und 66 des Zusatzabkommens oder nach § 11 dieses Gesetzes,
2.
Hauptquartiere oder Mitglieder der Hauptquartiere frei von Einfuhrabgaben nach den Artikeln 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls, Artikel 15 des Ergänzungsabkommens, Artikel 2 des Statutsübereinkommens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll oder nach § 11 dieses Gesetzes,
zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizonen oder einem Nichterhebungsverfahren beziehen, sind in die Truppenverwendung zu überführen. Waren, die nach den vorstehend genannten Vorschriften nicht abgabenbefreit sind, können nicht in die Truppenverwendung übergeführt werden.
(2) Nichtberechtigten Personen kann die Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte mit Waren im Sinne des Absatzes 1 bewilligt werden. Mit der ordnungsgemäßen Übernahme der Waren durch die ausländischen Streitkräfte befinden sich die Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte. Die Übernahme ist durch die nichtberechtigte Person nachzuweisen.
(3) Absatz 2 gilt für die Belieferung der Hauptquartiere entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 341
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