TreuhGDV 5
§ 4
Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
- 1.
- die Lage- und Grundbuchbezeichnung des durch diese Durchführungsverordnung geteilten Grundstücks;
- 2.
- einen Teilungsentwurf, aus dem sich der exakte Verlauf der neuen Grundstücksgrenzen ergibt;
- 3.
- eine genaue Beschreibung der vom Nutzungsberechtigten genutzten Gebäude und Anlagen, einschließlich ihrer Bewertung zum Stichtag der Vereinbarung für den Fall offener vermögensrechtlicher Ansprüche;
- 4.
- den Verkauf/Kauf von Gebäuden und Anlagen, die vom ehemaligen Rechtsträger infolge der Teilung nicht mehr genutzt oder verwertet werden können;
- 5.
- notwendige weitere Vereinbarungen, die sich aus der Abwicklung des Nutzungsvertrages ergeben;
- 6.
- das Datum der Rechtswirksamkeit der Übergabe/Übernahme.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR014660990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bf0907d5e2db3c4af53c885865bf1bd7443a809ec6786df68a0fb4db3c051d8