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TreuhGDV 5

§ 1

Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

(1) Diese Durchführungsverordnung gilt für die im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten (nachstehend Wirtschaftseinheiten genannt).
(2) Sie gilt nicht für volkseigenes Vermögen, soweit dessen Rechtsträger die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR014660990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bf0907d5e2db3c4af53c885865bf1bd7443a809ec6786df68a0fb4db3c051d8

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