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TreuhGDV 5

§ 6

Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Diese Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR014660990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bf0907d5e2db3c4af53c885865bf1bd7443a809ec6786df68a0fb4db3c051d8

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