Zum Gesetzesinhalt

TreuhGDV 5

Eingangsformel

Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Zur zügigen Reorganisation des volkseigenen Vermögens und seiner Entflechtung im Interesse zweckmäßiger Unternehmensstrukturen wird nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) folgendes verordnet:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR014660990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bf0907d5e2db3c4af53c885865bf1bd7443a809ec6786df68a0fb4db3c051d8

XML-Quelle beim Herausgeber