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TreuhGDV 2

§ 5

Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Die Treuhandanstalt hat die für die Privatisierung und Verwertung des ausgesonderten Militärvermögens erforderlichen Strukturen zu schaffen und in Abstimmung mit dem Ministerium für Abrüstung und Verteidigung zweckmäßige Organisationsformen zu sichern.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR112600990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15942ee850701222ee02d22118e23999d792c2c8c088d9cd9b9d6ea93370c0fa

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