Zum Gesetzesinhalt

TreuhGDV 2

§ 4

Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

(1) Die Erträge aus der Privatisierung und Verwertung des ausgesonderten Militärvermögens sind vorrangig für die personelle und technische Konversion, für die Rekultivierung und Entsorgung militärisch genutzter Flächen, Gebäude und baulicher Anlagen sowie die Restrukturierung von Kapazitäten der Rüstungsproduktion zu verwenden.
(2) Die Verwendung der Erträge richtet sich im weiteren nach § 5 des Treuhandgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR112600990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15942ee850701222ee02d22118e23999d792c2c8c088d9cd9b9d6ea93370c0fa

XML-Quelle beim Herausgeber