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TranspRLG

§ 5Vorlage- und Auskunftspflichten

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen

(1) Soweit es zur Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EG Nr. L 195 S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 75), erforderlich ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde von den Unternehmen Angaben zu den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 aufzuzeichnenden Kosten und Erlösen und den zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätzen, die Herausgabe diesbezüglicher Aufzeichnungen und ergänzende Auskünfte zur Beurteilung dieser Aufzeichnungen verlangen. § 147 Abs. 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt gändert durch Art. 53 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214100001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e49f34e619bcd830707d205e1134283c5ce6b05bc2305476a011b67b21f52728

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 147 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

    „… ezüglicher Aufzeichnungen und ergänzende Auskünfte zur Beurteilung dieser Aufzeichnungen verlangen. § 147 Abs. 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung zu best …“