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TranspRLG

§ 1Anwendungsbereich

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Unternehmen,
1.
denen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne des Artikels 86 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt werden, oder
2.
die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 86 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betraut sind und in Bezug auf diese Dienstleistungen staatliche Ausgleichsleistungen in jedweder Form erhalten, die nicht für einen angemessenen Zeitraum im Rahmen eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens festgesetzt wurden.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Unternehmen,
1.
die neben den Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 keine weiteren Geschäftstätigkeiten ausüben,
2.
deren Tätigkeit nach Art und Umfang nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union merklich zu beeinträchtigen, oder
3.
die in den letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahren Umsatzerlöse von jeweils weniger als 40 Millionen Euro erzielt haben. Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Bei Kreditinstituten tritt an die Stelle des Merkmals der Umsatzerlöse eine Bilanzsumme von 800 Millionen Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt gändert durch Art. 53 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214100001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e49f34e619bcd830707d205e1134283c5ce6b05bc2305476a011b67b21f52728

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 277 HGBVorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    „… e von jeweils weniger als 40 Millionen Euro erzielt haben. Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Bei Kreditinstituten tritt an die Stelle des Merkmals der Umsatzerlöse eine Bilanzsumme von 800 Millionen Euro.“