TranspRLDV
§ 10Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses
- 1.
- In der verkürzten Bilanz und in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung sind die Überschriften und Zwischensummen auszuweisen, die in dem zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Unternehmens enthalten sind. Zusätzliche Posten sind einzufügen, wenn ohne sie der verkürzte Abschluss ein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln würde. Als vergleichende Informationen hat der verkürzte Abschluss zusätzlich zu enthalten
- a)
- eine verkürzte Bilanz für den Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs sowie
- b)
- im Rahmen der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung vergleichende Angaben über die ersten sechs Monate des vorhergehenden Geschäftsjahrs.
- 2.
- Die Angaben im Anhang haben die Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss zu gewährleisten und die Beurteilung der wesentlichen Änderungen und Entwicklungen der einzelnen Posten in der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung in dem Berichtszeitraum zu ermöglichen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 10 G v. 23.6.2017 I 1693
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR040800008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f29ad7a6dfa67659597b311fead74eea6d2cf49c2088fd79653fb2911ecda9ca
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 315e HGB
„Sind auf den verkürzten Abschluss nicht die in § 315e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten: 1. In d …“