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TransparenzG

§ 7Bericht der Bundesregierung

Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 30. November eines jeden Jahres einen Bericht vor. Der Bericht enthält unter Abwägung des parlamentarischen und öffentlichen Informationsinteresses mit den Rechten der Betreiber eine zusammenfassende Bewertung der nach § 1 im jeweiligen Jahr erlangten Informationen. Der Bericht ist erstmalig zum 30. November 2018 zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 246 V v. 19.6.2020 I 1328

Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 16.6.2017 I 1676 am 16.6.2017 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cdf296847bf9afea943beef76c92653d2c68e7c86647f0fdc24706b097e07939

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