TPG
§ 15dFachbeirat
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
- 1.
- der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2,
- 2.
- der Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1,
- 3.
- des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- der Kommission nach § 11 Absatz 3 Satz 4,
- 5.
- der Kommission nach § 12 Absatz 5 Satz 4,
- 6.
- der Deutschen Transplantationsgesellschaft und
- 7.
- der Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr anerkannt sind.
- 1.
- bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle nach § 15e Absatz 4 Satz 2 und
- 2.
- bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle nach § 15f Absatz 2 Satz 2.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2007 I 2206;
Stand: zuletzt geändert Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR263100997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2868ccde8505293e76fef23a6566717bc51c0a14e3378b20398bf628df8c411
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 91 SGB 5Gemeinsamer Bundesausschuss
„… z 2, 2. der Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1, 3. des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. der Kommission nach § 11 Absatz 3 Satz 4, 5. der Kommission nach § 12 Absatz 5 Satz 4, 6. der Deutschen Transplanta …“