TPG
§ 15aZweck des Transplantationsregisters
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
- 1.
- zur Weiterentwicklung der Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
- 2.
- zur Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung und ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4,
- 3.
- zur Weiterentwicklung der Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b,
- 4.
- zur Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen,
- 5.
- zur Weiterentwicklung der Regeln für die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1,
- 6.
- zur Verbesserung der Qualität in der transplantationsmedizinischen Versorgung und Nachsorge sowie
- 7.
- zur Unterstützung der Überwachung der Organspende und Transplantation.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2007 I 2206;
Stand: zuletzt geändert Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR263100997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2868ccde8505293e76fef23a6566717bc51c0a14e3378b20398bf628df8c411