TKonfAusbV 2010
§ 6Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin
- 1.
- Konfektion technischer Textilien,
- 2.
- Planung und Fertigung,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe selbstständig planen, durchführen und dokumentieren,
- b)
- konstruktive Zusammenhänge berücksichtigen,
- c)
- Fachzeichnungen anwenden, Berechnungen durchführen,
- d)
- Material berechnen, Zeitbedarf abschätzen,
- e)
- produktbezogene Bestimmungen und Normen anwenden,
- f)
- Schnittschablonen erstellen,
- g)
- Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren,
- h)
- Zuschnitte konfektionieren,
- i)
- technische Konfektionsware fertigstellen und kontrollieren,
- j)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
- k)
- fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Herstellung der Prüfungsstücke begründen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Herstellen zweier textiler Produkte unter Anwendung unterschiedlicher Fügetechniken;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Anforderungsprofile produktbezogen bestimmen,
- b)
- Werkstoffeigenschaften bestimmen und Auswirkungen von Veredelungsprozessen berücksichtigen,
- c)
- Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechnik und Verwendungszweck berücksichtigen,
- d)
- Materialbedarf ermitteln,
- e)
- Arbeitsablaufplan erstellen,
- f)
- technische Zeichnungen erstellen und auswerten sowie
- g)
- qualitätssichernde Maßnahmen darstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
| 1. | Prüfungsbereich Konfektion technischer Textilien | 60 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059300010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 392146a5750f5340bb989bb488c77568c9e56a0c276bc64b11d0cecfe3562fa3