TKonfAusbV 2010
§ 5Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden,
- b)
- Arbeitsschritte festlegen, technische Unterlagen anwenden, Berechnungen durchführen,
- c)
- Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, Fertigungsverfahren auswählen,
- d)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen,
- e)
- Teile zuschneiden, kontrollieren und zuordnen,
- f)
- Fügetechniken auswählen, Teile mit vertikalen und horizontalen Nähten zu einem Produkt zusammenfügen,
- g)
- Zubehörteile auswählen und anbringen,
- h)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
- i)
- fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe begründen
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 120 Minuten durchgeführt werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059300010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 392146a5750f5340bb989bb488c77568c9e56a0c276bc64b11d0cecfe3562fa3