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TKonfAusbV 2010

§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
2.
Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör,
3.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
4.
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
5.
Ausführen von Näharbeiten,
6.
Ausführen von Schweißarbeiten,
7.
Ausführen von Klebearbeiten,
8.
Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Kundenorientierung,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059300010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 392146a5750f5340bb989bb488c77568c9e56a0c276bc64b11d0cecfe3562fa3

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