TKonfAusbV 2010
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 2.
- Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör,
- 3.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 4.
- Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
- 5.
- Ausführen von Näharbeiten,
- 6.
- Ausführen von Schweißarbeiten,
- 7.
- Ausführen von Klebearbeiten,
- 8.
- Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Kundenorientierung,
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059300010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 392146a5750f5340bb989bb488c77568c9e56a0c276bc64b11d0cecfe3562fa3