TKG
§ 190Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185810021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 705ab094cfbc6c63146de69bcf49890105ac06609eac3cedfcfe0c936ecf3cc5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 55 StPOAuskunftsverweigerungsrecht
„… lichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMDVTKBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… lle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG 7.1 Maßnahme nach § 190 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG nach Zeitaufwand Unterabschnitt 8 Netzn …“