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TierZG

§ 7Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen

Tierzuchtgesetz

(1) Die zuständige Behörde kann eine Befristung von mindestens zwei Jahren für die Anerkennung eines Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder für die Genehmigung eines Zuchtprogramms nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 festlegen.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles erforderlich ist, Zuchtverbänden, die Zuchtprogramme für die gleiche einheimische gefährdete Rasse führen, aufgeben, ihre Zuchtprogramme in Zusammenarbeit durchzuführen. Erstreckt sich das geografische Gebiet des betroffenen Zuchtprogramms auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.
(3) Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihrer Zuchtprogramme zu beachten, die Gegenstand ihrer Anerkennung und der Genehmigung sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001810019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5dbf245583a2712baa87a0d0a5ee032728980c0cf813a96b446d0a09c89043c5

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