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TierZG

§ 6Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Tierzuchtgesetz

(1) Meldet eine zuständige Behörde aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1012, dass ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen das geografische Gebiet eines Zuchtprogramms auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausdehnen möchte,
1.
fordert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 unverzüglich das entsprechende Zuchtprogramm bei der meldenden Behörde in deutscher Übersetzung an und leitet es an die zuständigen Behörden der Länder weiter, sobald das Zuchtprogramm in deutscher Übersetzung vorliegt, und
2.
prüfen die zuständigen Behörden der Länder das nach Nummer 1 übersendete Zuchtprogramm darauf, ob in ihrem Gebiet Gründe für eine Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorliegen und teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft innerhalb von 60 Tagen das Ergebnis der Prüfung und die Gründe für eine Verweigerung mit.
Liegen in einem Land oder in mehreren Ländern Gründe für eine Verweigerung nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vor, so ist die Durchführung des in Satz 1 erwähnten Zuchtprogramms im gesamten Bundesgebiet zu verweigern. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teilt der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 das Ergebnis der Prüfung mit Begründung mit.
(2) Ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dem für die Durchführung eines Zuchtprogramms in Deutschland nach Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1012 die Zustimmung erteilt wurde, muss dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft folgende Angaben übermitteln:
1.
Angaben zur Anzahl der Züchter, die in Deutschland am Zuchtprogramm teilnehmen, und
2.
Angaben zur Anzahl der Zuchttiere, bei denen das Zuchtprogramm in Deutschland durchgeführt wird.
Die Angaben sind innerhalb von 12 Monaten nach der Erteilung der Zustimmung und danach jährlich zum 31. Dezember zu übermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001810019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5dbf245583a2712baa87a0d0a5ee032728980c0cf813a96b446d0a09c89043c5

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