Zum Gesetzesinhalt

TierZG

§ 5Genehmigung von Zuchtprogrammen

Tierzuchtgesetz

(1) Ein Zuchtprogramm, das von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführt wird, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012.
(2) Beantragt ein Zuchtunternehmen die Genehmigung eines Zuchtprogramms, so muss dieser Antrag ergänzend zu den in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen folgende Angaben über die am Zuchtprogramm Beteiligten enthalten:
1.
die Namen und Anschriften,
2.
Angaben über ihren Tierbestand und
3.
ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.
(3) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das Vorliegen einzelner Genehmigungsvoraussetzungen einholen.
(4) Umfasst das geografische Gebiet eines Zuchtprogramms auch das Gebiet eines anderen Landes, so unterrichtet die zuständige Behörde die für das Gebiet des anderen Landes zuständige Behörde (unterrichtete Behörde) über den Antrag und übersendet ihr die Antragsunterlagen. Die unterrichtete Behörde kann der zuständigen Behörde innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag ihrer Unterrichtung Bemerkungen zu dem Antrag zukommen lassen. Die zuständige Behörde teilt der unterrichteten Behörde ihre endgültige Entscheidung über den Antrag unverzüglich mit. Das in den Sätzen 1 und 2 beschriebene Verfahren gilt entsprechend auch bei der Zustimmung zu wesentlichen Änderungen von Zuchtprogrammen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 und Absatz 5, sofern das geografische Gebiet des geänderten Zuchtprogramms mehrere Länder umfasst.
(5) Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 im Antrag auf Genehmigung eines Zuchtprogramms gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde im Rahmen des in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebenen Verfahrens mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001810019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5dbf245583a2712baa87a0d0a5ee032728980c0cf813a96b446d0a09c89043c5

XML-Quelle beim Herausgeber