TierZG
§ 16Abgabe von Eizellen und Embryonen
- 1.
- Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
- 2.
- Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind, oder
- 3.
- Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind,
- 1.
- Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4
- 1.
- durch eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gewonnen und behandelt worden sein und in einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gelagert werden,
- 2.
- von Zuchttieren stammen und
- 3.
- so gekennzeichnet sein, dass sie einer Tierzuchtbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 17 Absatz 2 zugeordnet werden können; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muss bei Abgabe des Empfängertieres die Tierzuchtbescheinigung des Embryos die Angaben zum Empfängertier enthalten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001810019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5dbf245583a2712baa87a0d0a5ee032728980c0cf813a96b446d0a09c89043c5