(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Tierarzt oder einer Tierärztin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er wird von der zuständigen Behörde bestellt.
(3) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Der Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt sich auf die in § 26 Absatz 1 aufgeführten Lehrgangsinhalte.
(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde ein Zeugnis. Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und welche Tierart, oder in den Fällen des § 26 Absatz 3, welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben.
(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2026 I Nr. 61
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