(1) Ein Lehrgang für eine Tierart umfasst mindestens 160 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
1.
Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung sowie Kenntnisse der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften;
2.
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane sowie Fruchtbarkeitsstörungen;
3.
Gewinnung, Behandlung und Einführung des Samens;
4.
Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie einschlägige Rechtsvorschriften;
5.
Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 13, 14 und 15.
(2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt in Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 zunächst mit geeigneten Hilfsmitteln (zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für die jeweilige Tierart verfügbar sind, und danach am lebenden Tier zu vermitteln. Ein angemessener Teil der Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.
(3) Beinhaltet der Lehrgang mehr als eine Tierart, so muss der Lehrgang mindestens 240 Unterrichtsstunden umfassen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2026 I Nr. 61
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