TierSeuchErEinfV
§ 7
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern
- 1.
- für Zwecke der staatlichen Tierseuchenbekämpfung,
- 2.
- zur Durchführung wissenschaftlich geleiteter Versuche, sofern ein Bedürfnis für diese Versuche zur Tierseuchenbekämpfung im Inland besteht,
- 3.
- zur Anwendung an Tieren, die nach anderen Mitgliedstaaten verbracht oder ausgeführt werden, wenn das Bestimmungsland die Anwendung bestimmter Impfstoffe fordert, oder
- 4.
- a)
- zur Durchführung wissenschaftlicher Qualitätsprüfungen bei und
- b)
- zum Zubereiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von
im Ausland hergestellten Impfstoffen, für die ein späterer Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1982 I 1728;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 383 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019600971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac2e64a5b245c326c6be919c2258b054ac584876631d9f8faab064163e38171e