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TierSeuchErEinfV

§ 6

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können für Schutzimpfungen gegen die in Anlage 2 aufgeführten Tierseuchen das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen, die Tierseuchenerreger enthalten, genehmigen, sofern nach Art und Zusammensetzung des Impfstoffes seiner Verwendung im Inland Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere hinsichtlich Art und Eigenschaft des zur Herstellung des Impfstoffes verwendeten Erregerstammes.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben das Verbringen und die Einfuhr von Antigenpräparationen genehmigen, die
1.
Erreger der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen enthalten, wenn gleichartige diagnostische Mittel im Inland nicht zur Verfügung stehen oder diagnostische Untersuchungen die Verwendung von Antigenen bestimmter Spezifität erfordern, und
2.
Tierseuchenerreger enthalten, die nicht Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen sind.
Die Genehmigungen sind mit der Auflage zu versehen, daß die Antigenpräparation nur an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen oder Betriebe abgegeben werden darf.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1982 I 1728;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 383 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019600971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac2e64a5b245c326c6be919c2258b054ac584876631d9f8faab064163e38171e

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