(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen Nutztiere im Rahmen innerstaatlicher Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als acht Stunden befördert werden. Abweichend von Satz 1 darf die Beförderung nicht länger als viereinhalb Stunden dauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Außentemperatur während der Beförderung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad Celsius beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit
1.
die Nutztiere in Transportmitteln befördert werden, die nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zugelassen sind und die die Anforderungen nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.6 bis 1.8, 2, 3.1 bis 3.4 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllen,
2.
beim Transport die Vorgaben nach Artikel 5 Abs. 4 sowie nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.3 bis 1.5 und 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden und
3.
der Transportunternehmer, der den Transport durchführt, über eine Zulassung nach Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Tiere nach Ankunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen.
(4) Kälber im Alter von weniger als 28 Tagen dürfen vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerstaatlich nicht befördert werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 10 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 23 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.11.2021 I 4970
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