(1) Der Absender darf Tiere mit Nachnahme nur versenden, soweit sie schriftlich bestellt worden sind und der Empfänger dem Absender schriftlich zugesichert hat, dass die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden. Haben Absender und Empfänger eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes oder handeln sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen Nutztieren, so kann der Empfänger diese schriftliche Zusicherung für einen Zeitraum von jeweils höchstens zwölf Monaten im Voraus erteilen. Die Bestellung bedarf dann nicht der Schriftform.
(2) Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in einen Staat versandt werden, der der Europäischen Union nicht angehört (Drittland).
(3) Wird die Abnahme der Sendung verweigert oder wird die Sendung nicht abgeholt, so sind Wirbeltiere vom Transportunternehmer oder vom Organisator angemessen zu ernähren und zu pflegen. Die Tiere sind mit der nächsten Möglichkeit an den Absender zurückzubefördern.
(4) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten Zustellversuch nicht ausgeliefert werden können, sind bei nächster Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von sechs Stunden, erneut zuzustellen oder mit der nächsten Möglichkeit zurückzubefördern.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 8 Abs. 2 Kursivdruck: IdF d. Art. 7 Nr. 2 V v. 12.12.2013 I 4145 mWv 18.12.2013 (ersetzt wurden abweichend von der Änderungsanweisung die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" anstelle von "Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" anstelle von "Europäische Union")
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.11.2021 I 4970
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