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TierSchTrV

§ 11Eintagsküken

Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates

Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten von Eintagsküken sicherzustellen, dass
1.
die Eintagsküken innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlupf den Empfänger erreichen und
2.
in dem Bereich, in dem sich die Tiere während des Transports aufhalten, eine Temperatur von 25 bis 30 Grad C herrscht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.11.2021 I 4970

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR037500009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c77200541dcd993f8cb2e7c251d8ef7045fff9349f11508636dde999dd596c3b

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