TierSchNutztV
§ 9Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über acht Wochen in Ställen
- 1.
- in dem Betrieb jeweils nicht mehr als drei nach ihrem Alter oder ihrem Körpergewicht für das Halten in einer Gruppe geeignete Kälber vorhanden sind,
- 2.
- mittels tierärztlicher Bescheinigung nachgewiesen wird, dass ein Kalb aus gesundheitlichen oder verhaltensbedingten Gründen einzeln gehalten werden muss, oder
- 3.
- andere Haltungsanforderungen für die Dauer einer Quarantäne zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken notwendig sind.
- 1.
- die Box
- a)
- bei innen angebrachtem Trog mindestens 200 Zentimeter,
- b)
- bei außen angebrachtem Trog mindestens 180 Zentimeter
lang ist und - 2.
- die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 120 Zentimeter, bei anderen Boxen mindestens 100 Zentimeter beträgt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.8.2006 I 2043;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a V v. 29.1.2021 I 146
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR275800001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a27299e52c18c96360379e5f8df0296301a11d6a1542be8962cc5e92e4326075