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TierSchNutztV

§ 10Platzbedarf bei Gruppenhaltung

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

(1) Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes Kalb eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindestens so bemessen ist, dass es sich ohne Behinderung umdrehen kann. Entsprechend seinem Lebendgewicht muss hierbei jedem Kalb mindestens eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Lebendgewicht
in Kilogramm
Bodenfläche je Tier
in Quadratmeter
bis 1501,5
von 150 bis 2201,7
über 2201,8.
(2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren nur in einer Bucht gehalten werden, die im Falle
1.
von Kälbern im Alter von zwei bis acht Wochen 4,5 Quadratmeter,
2.
von Kälbern von über acht Wochen 6 Quadratmeter
Mindestbodenfläche hat.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.8.2006 I 2043;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a V v. 29.1.2021 I 146

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR275800001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a27299e52c18c96360379e5f8df0296301a11d6a1542be8962cc5e92e4326075

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