TierSchNutztV
§ 7Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen
- 1.
- ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material eingestreute Liegefläche und
- 2.
- bei Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zentimeter hoch ist,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.8.2006 I 2043;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1a V v. 29.1.2021 I 146
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR275800001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a27299e52c18c96360379e5f8df0296301a11d6a1542be8962cc5e92e4326075