TierSchHuV
§ 10Ausstellungsverbot
- 1.
- bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder
- 2.
- bei denen erblich bedingt
- a)
- Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
- b)
- mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
- c)
- jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
- d)
- die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4970
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR083800001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33106e29be0e70f3568fc97285f6e62a054df7d61bf81b1198dfb17aec3fc3d1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 AHundV(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 4 Satz 3) Befunderhebungsbogen für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Hunden zur Ausbildung
„… ssistenzhund einschränken oder ausschließen. XV. Vorhandensein von Qualzuchtmerkmalen (entsprechend § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung) ⃞ Ja ___welche ___________ ⃞ Nein“
- Anlage 2 AHundV(zu § 5 Absatz 3)
„… amputiert wurden, insbesondere die Ohren oder die Rute 4. Hunde mit Qualzuchtmerkmalen entsprechend § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung 5. Obstruktion der oberen Atemwege 6. Anhaltende Verhaltensstörungen (wie etwa gesteigertes aggressives oder ängstliche …“