TierSchHuV
§ 7Anbindehaltung
- 1.
- die Anbindung mindestens drei Meter lang und gegen ein Aufdrehen gesichert ist,
- 2.
- das Anbindematerial von geringem Eigengewicht und so beschaffen ist, dass sich der Hund nicht verletzen kann, sowie
- 3.
- breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und nicht zu Verletzungen führen können.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4970
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR083800001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33106e29be0e70f3568fc97285f6e62a054df7d61bf81b1198dfb17aec3fc3d1