TierSchG
§ 11
- 1.
- Wirbeltiere oder Kopffüßer,
- a)
- die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
- b)
- deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
- Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
- 3.
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
- 4.
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
- 5.
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
- 6.
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
- 7.
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
- 8.
- gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
- a)
- Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
- b)
- mit Wirbeltieren handeln,
- c)
- einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
- d)
- Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
- e)
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
- f)
- für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
- 1.
- das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
- 3.
- den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
- 4.
- das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
- 1.
- Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
- 2.
- Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
- 3.
- Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
- 1.
- darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
- 2.
- muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
- 1.
- die Form und den Inhalt der Anzeige,
- 2.
- die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
- 3.
- das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 G v. 20.12.2022 I 2752
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2a G v. 17.8.2023 I Nr. 219 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012770972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 206dc1ee1477efcb1bc89e53cf6a5b2a5e82fda82a41ac91ea375553557b86ac
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 7 AHundV(zu § 29 Absatz 1 Satz 3)
„… 2471) Zulassung von Ausbildungsstätten Die Zulassung als Ausbildungsstätte ersetzt nicht eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG erforderliche Erlaubnis. Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zu allen Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1) Anfor …“