TierSchG
§ 11b
- 1.
- bei der Nachzucht, den biotechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder
- 2.
- bei den Nachkommen
- a)
- mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten,
- b)
- jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
- c)
- die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.
- 1.
- die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach Absatz 1 näher zu bestimmen,
- 2.
- das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen Absatz 1 führen kann.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 G v. 20.12.2022 I 2752
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2a G v. 17.8.2023 I Nr. 219 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012770972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 206dc1ee1477efcb1bc89e53cf6a5b2a5e82fda82a41ac91ea375553557b86ac