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TierSchG

§ 10

Tierschutzgesetz

(1) Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer,
1.
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
2.
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
gehalten oder verwendet werden, müssen über Tierschutzbeauftragte sowie, soweit dies in einer Rechtsverordnung, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat, bestimmt ist, weitere Personen verfügen, die verpflichtet sind, in besonderem Maße auf den Schutz der Tiere zu achten. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden. Einrichtungen und Betriebe,
1.
in denen Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder
2.
in denen Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorgenommen werden,
müssen ebenfalls über Tierschutzbeauftragte nach Satz 1 verfügen.
(2) Die Tierschutzbeauftragten und die weiteren Personen nehmen ihre Aufgaben insbesondere durch Beratung der Einrichtung oder des Betriebes, für die oder für den sie tätig sind, und der dort beschäftigten Personen sowie durch die Abgabe von Stellungnahmen wahr. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Tierschutzbeauftragten und weiteren Personen zu regeln und dabei Vorschriften über
1.
das Verfahren ihrer Bestellung,
2.
ihre Sachkunde,
3.
ihre Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung einer sachkundigen und tiergerechten Haltung, Tötung und Verwendung der Tiere, und
4.
innerbetriebliche Maßnahmen und Vorkehrungen zur Sicherstellung einer wirksamen Wahrnehmung der in Nummer 3 genannten Aufgaben und Verpflichtungen
zu erlassen. Dabei kann das Bundesministerium
1.
bestimmen, dass die Tierschutzbeauftragten und weiteren Personen im Rahmen von Ausschüssen zusammenwirken,
2.
das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung, einschließlich der Leitung, der Ausschüsse nach Nummer 1 regeln und
3.
vorschreiben, dass über die Tätigkeit der Ausschüsse nach Nummer 1 Aufzeichnungen zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 G v. 20.12.2022 I 2752

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2a G v. 17.8.2023 I Nr. 219 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012770972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 206dc1ee1477efcb1bc89e53cf6a5b2a5e82fda82a41ac91ea375553557b86ac

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