TierSchG
§ 10
- 1.
- die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
- 2.
- deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 1.
- in denen Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder
- 2.
- in denen Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorgenommen werden,
- 1.
- das Verfahren ihrer Bestellung,
- 2.
- ihre Sachkunde,
- 3.
- ihre Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung einer sachkundigen und tiergerechten Haltung, Tötung und Verwendung der Tiere, und
- 4.
- innerbetriebliche Maßnahmen und Vorkehrungen zur Sicherstellung einer wirksamen Wahrnehmung der in Nummer 3 genannten Aufgaben und Verpflichtungen
- 1.
- bestimmen, dass die Tierschutzbeauftragten und weiteren Personen im Rahmen von Ausschüssen zusammenwirken,
- 2.
- das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung, einschließlich der Leitung, der Ausschüsse nach Nummer 1 regeln und
- 3.
- vorschreiben, dass über die Tätigkeit der Ausschüsse nach Nummer 1 Aufzeichnungen zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 G v. 20.12.2022 I 2752
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2a G v. 17.8.2023 I Nr. 219 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012770972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 206dc1ee1477efcb1bc89e53cf6a5b2a5e82fda82a41ac91ea375553557b86ac