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TierpflAusbV 2003

§ 2Ausbildungsdauer

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Forschung und Klinik,
2.
Zoo,
3.
Tierheim und Tierpension
gewählt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109300003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0cc56577ec567bb1c2c9b5a721f68d7c22a3fd680919ef3c1596dfe48f8d2344

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