TierGesIVDV
§ 35Kennzeichnung von Behältnis und äußerer Umhüllung
Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz
- 1.
- die Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums,
- 2.
- die wirksamen Bestandteile unter Verwendung des gebräuchlichen Namens nach Art und Menge je Einheit, bezogen auf ein bestimmtes Volumen oder Gewicht,
- 3.
- die Chargenbezeichnung mit der Abkürzung „Ch.-B.“ oder einer anderen international gebräuchlichen Abkürzung oder, soweit das In-vitro-Diagnostikum nicht in Chargen abgegeben wird, das Herstellungsdatum,
- 4.
- die Zulassungsnummer mit der Abkürzung „Zul.-Nr.“,
- 5.
- der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,
- 6.
- die Tierart, für die das In-vitro-Diagnostikum bestimmt ist, und Beschränkungen für die Anwendung,
- 7.
- Warnhinweise, soweit dies durch Auflage der zuständigen Zulassungsstelle angeordnet worden ist,
- 8.
- der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,
- 9.
- das Datum des Verfalls,
- 10.
- die Art der Aufbewahrung und
- 11.
- besondere Vorsichtsmaßnahmen, soweit diese für die Beseitigung des nicht verwendeten In-vitro-Diagnostikums erforderlich sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.3.2020 I 752
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR235500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9b7e9c9420dd876b4d2aca2fdf12a7179bb3fd0055b31df70f68e20f694875e