TierGesIVDV
§ 34Rücknahme und Widerruf der Freigabe
Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz
- 1.
- die Charge nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art oder Menge besitzt,
- 2.
- der Charge die Wirksamkeit fehlt,
- 3.
- die Charge nicht die erforderliche Qualität aufweist oder
- 4.
- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Charge bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu unrichtigen Befunden führt, die über ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vertretbares Maß hinausgehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.3.2020 I 752
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR235500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9b7e9c9420dd876b4d2aca2fdf12a7179bb3fd0055b31df70f68e20f694875e