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TierGesIVDV

§ 31Bekanntmachung, Veröffentlichung

Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz

(1) Die zuständige Zulassungsstelle hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:
1.
die Erteilung einer Zulassung,
2.
die Rücknahme einer Zulassung,
3.
den Widerruf einer Zulassung,
4.
das Erlöschen einer Zulassung,
5.
die Feststellung nach § 27 Absatz 1 bis 3,
6.
die Änderung der Bezeichnung eines In-vitro-Diagnostikums,
7.
die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,
8.
das Ruhen der Zulassung,
9.
die Verlängerung einer Zulassung.
(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat im automatisierten Verfahren zu veröffentlichen:
1.
die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums,
2.
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.3.2020 I 752

Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9b7e9c9420dd876b4d2aca2fdf12a7179bb3fd0055b31df70f68e20f694875e

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