TierGesIVDV
§ 26Verlängerung der Zulassung
Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.3.2020 I 752
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.3.2026 I Nr. 60 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR235500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9b7e9c9420dd876b4d2aca2fdf12a7179bb3fd0055b31df70f68e20f694875e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… en oder Mehrfachprüfungen 4 700 2 Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach § 26 TierGesIVDV 490 3 Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a TierGesIVDV 3.1 bei geringem bis durchschnittlichem …“