Tier-LMÜV
§ 7Schlachttieruntersuchung bei der Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.9.2018 I 1358, 1844
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.4.2024 I Nr. 129
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186400007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8df236a986dceb0c325b25406da07bfa9f9fb980598c832db75066889f0bba59
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 3 Tier-LMHVAnforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs
„… aftlichen Betrieben, in denen kleine Mengen von frischem Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung abgegeben werden, mindestens zweimal jährlich eine Schlachttieruntersuchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüberw …“