(1) Die zuständige Behörde kann eine Schlachtung im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder von Zoonoseerregern im Sinne des Artikels 43 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit der Auflage genehmigen, dass
1.
die Schlachtung im Anschluss an die übrigen Schlachtungen vorzunehmen ist,
2.
die Schlachtung räumlich getrennt von den übrigen Schlachtungen vorzunehmen ist, wenn der Verdacht besteht, dass das untersuchte Tier von einer ansteckenden Krankheit befallen ist, die auf das Schlachtpersonal übertragen werden kann.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind besondere Vorkehrungen zum Schutz des Schlachtpersonals zu treffen.
(2) Der amtliche Tierarzt ordnet erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der erregerspezifischen Eigenschaften weitere Maßnahmen an, um eine Kontamination anderer Tiere oder des Fleisches anderer Tiere zu vermeiden. Im begründeten Einzelfall kann das Bundesinstitut für Risikobewertung beteiligt werden.
(3) Nach Abschluss der Schlachtungen nach Absatz 1 hat der amtliche Tierarzt eine geeignete Reinigung und Desinfektion aller Räumlichkeiten, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände anzuordnen, die im Rahmen der Schlachtungen nach Absatz 1 mit Erregern von Tierseuchen oder Zoonosen verunreinigt worden sein könnten.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.9.2018 I 1358, 1844
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.4.2024 I Nr. 129
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