TGV
§ 5Reisebeihilfe für Heimfahrten
Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
- 1.
- des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kindes oder
- 2.
- eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1999 I 1533;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.9.2024 I Nr. 287
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007450986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ddb5a89dab4ca686e17a2f579d8cedffeae8decd1ad09766e7f4da53de928c2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 DBeglGAnwendung des Bundesumzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung
„… geldverordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für zwei Jahre gewährt werden. b) § 5 der Trennungsgeldverordnung ist in den Fällen, in denen Trennungsgeld nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt wird, wie folgt anzuwenden: 1. Ein Berec …“