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TfPV

§ 22Prüfungsunterlagen

Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der theoretischen Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen durch die Prüfungsorganisation zu gewähren. Kopien des schriftlichen Teils der Prüfung und ihrer Bewertung sowie der Niederschrift über die mündliche Prüfung dürfen ihm nur zum Zwecke der Verwendung für gerichtliche Verfahren ausgehändigt werden.
(2) Die Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungsorganisation fünf Jahre nach Ausstellung der Prüfungsbescheinigung nach § 17 oder der Bescheinigung nach § 18 aufzubewahren. Anschließend sind sie unverzüglich zu vernichten. Elektronisch gespeicherte Daten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unverzüglich automatisiert zu löschen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR400810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0a2f47d95f28b2a8501974aaa78af0f6e5a2556e4bb3fa726c36c064905a50

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 17 TfVGemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen

    „… Vorschriften verstoßen hat: 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung. (5) Die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben neb …“