TfPV
§ 22Prüfungsunterlagen
Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR400810013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0a2f47d95f28b2a8501974aaa78af0f6e5a2556e4bb3fa726c36c064905a50
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 17 TfVGemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen
„… Vorschriften verstoßen hat: 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung. (5) Die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben neb …“