Zum Gesetzesinhalt

TfPV

Anlage 2(zu den §§ 15, 16 Absatz 1)

Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4014)

1234
NoteZwischennote
als Dezimalnote
Prozentualer
Anteil der erreichten
Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Bewertungsmaßstab
sehr gut1,0
1,3
100 bis 96,3
unter 96,3 bis 92,6
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
gut1,7
2,0
2,3
unter 92,6 bis 90,0
unter 90,0 bis 87,5
unter 87,5 bis 85,0
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend2,7
3,0
3,3
unter 85,0 bis 82,6
unter 82,6 bis 80,0
unter 80,0 bis 77,5
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
ausreichend3,7
4,0
unter 77,5 bis 73,7
unter 73,7 bis 70,0
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft5,0unter 70,0 bis 35,0eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
ungenügend6,0unter 35,0eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.11.2023 I Nr. 345

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR400810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0a2f47d95f28b2a8501974aaa78af0f6e5a2556e4bb3fa726c36c064905a50

XML-Quelle beim Herausgeber